NAMENSRECHT
Neu müssen sich Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.
Seit dem 01. Januar 2016 wirkt sich eine Heirat grundsätzlich nicht mehr auf den Familiennamen und das Bürgerrecht der Ehepartner aus – jeder behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen. Auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen, gelten ab 2013 die gleichen Regeln.
Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2016 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben rechtsgültig. Auch weiterhin erlaubt sind Allianznamen mit Bindestrich (z.B. Müller-Meier) - wobei diese nicht amtlich sind.
EHEVERTRAG
Im ehelichen Güterrecht wird je nach Güterstand und Ehevertrag Folgendes geregelt:
– wem die Vermögenswerte gehören, während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes
– wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist
– wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind
– wie die Objekte/Güter des ehelichen Vermögens bei der Auflösung zuzuweisen sind
Die Ehepartner können die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Durch einen Ehevertrag werden diese Anpassungen geregelt. Wer jedoch einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.